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   VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04   

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https://dejure.org/2004,27041
VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04 (https://dejure.org/2004,27041)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.12.2004 - 8 K 1300/04 (https://dejure.org/2004,27041)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - 8 K 1300/04 (https://dejure.org/2004,27041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Beteiligung eines Behinderten an den Kosten für das Mittagessen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.10.1999 - 5 C 20.98

    Antrag und Beginn des Bewilligungszeitraumes, - und Förderungsbeginn;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04
    In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1992 (5 C 20.98, NDV 1992, 375) zum Kostenbeitrag für das Mittagessen werde noch ausdrücklich darauf abgestellt, ob tatsächlich zu Hause in Höhe des verlangten Kostenbeitrags für das Mittagessen in der Werkstatt Aufwendungen erspart wurden.
  • BVerwG, 19.03.1992 - 5 C 20.87

    Eingliederungshilfe für volljährige Besucher einer WfB - Kostenbeitrag für das

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.12.2004 - 8 K 1300/04
    In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.1992 (5 C 20.98, NDV 1992, 375) zum Kostenbeitrag für das Mittagessen werde noch ausdrücklich darauf abgestellt, ob tatsächlich zu Hause in Höhe des verlangten Kostenbeitrags für das Mittagessen in der Werkstatt Aufwendungen erspart wurden.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2013 - L 7 SO 402/11

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Besuch einer Werkstatt für behinderte

    Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 (Eingang am 18. Februar 2005) stellte der Kläger bei dem ab 1. Januar 2005 für die Gewährung von Eingliederungshilfe sachlich und örtlich zuständig gewordenen Beklagten einen Antrag auf Rücknahme des Kostenbeitragsbescheids gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und bat um neue Bescheidung mit Blick auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) vom 2. Dezember 2004 - 8 K 1300/04 - (juris).

    Nach den Entscheidungen des VG (Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.) und des VG (Urteil vom 11. Januar 2006 - 1 K 137/05 - ) setze die Kostenbeteiligung des Behinderten für das Mittagessen beim Besuch einer WfbM nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) neben der Wahrung der Einkommensuntergrenze des § 43 Abs. 2 Satz 3 BSHG voraus, dass der Eigenanteil auf den tatsächlich gewährten Lebensunterhalt beschränkt sei.

    In Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.; zustimmend LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.) sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten, die in der Einrichtung für das Mittagessen anfielen, die maßgebliche Obergrenze für den Kostenbeitrag bildeten.

    Dabei hatte der Beklagte zu beachten, dass die Heranziehung zu den Kosten für den Lebensunterhalt der Höhe nach - im Sinne einer Obergrenze - grundsätzlich auf den tatsächlichen Aufwand für den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt begrenzt ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2008 a.a.O.; VG Stuttgart, Urteil vom 2. Dezember 2004 a.a.O.; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. Januar 2006 a.a.O.).

  • VG Sigmaringen, 11.01.2006 - 1 K 137/05

    Werkstatt für Behinderte; Höhe des Kostenbeitrages zum Mittagessen

    Er verweist auf das stattgebende Urteil des VG Stuttgart vom 02.12.2004 - 8 K 1300/04 - in einem Parallelfall und macht geltend, der Verbandsausschuss sei nicht zuständige Behörde gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 BSHG und habe daher keine Regelung im Sinne dieser Vorschrift getroffen.

    Der Landeswohlfahrtsverband hat sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, da er die Höhe der Kosten des Mittagessens nicht in seine Erwägungen eingestellt hat (ebenso VG Stuttgart, Urteil vom 02.12.2004 - 8 K 1300/04).

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